Verbandsprofil der GfH im DGV

Satzung

 

 

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Satzung der Gesellschaft für Hochschulgermanistik
im Deutschen Germanistenverband

(i. d. F. der Än­de­rung vom 23.09.2019)

 

§ 1

1. Der nicht ein­ge­tra­ge­ne Verein führt den Namen „Gesellschaft für Hochschulgermanistik im Deutschen Germanistenverband“ (nach­ste­hend „Gesellschaft“). Die Gesellschaft ist ein Teil­ver­band im Deutschen Germanistenverband.

2. Sitz der Gesellschaft ist der Dienstsitz/die Uni­ver­si­tät der*des je­wei­li­gen Vor­sit­zen­den.

3. Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­der­jahr.

§ 2

1. Die Gesellschaft ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwecke“ der Ab­ga­ben­ord­nung.

2. Zweck der Gesellschaft ist die För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung, Volks- und Be­rufs­bil­dung sowie der Kultur. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht, indem die Gesellschaft das Fach­ge­spräch in Fragen der For­schung und Lehre im Kontakt mit den be­nach­bar­ten Dis­zi­pli­nen fördert. Sie pflegt die Ver­bin­dung zu den Deutschlehrer*innen der ver­schie­de­nen Schul­stu­fen.

3. Sie ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§ 3

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwecke ver­wen­det werden. Die Mit­glie­der er­hal­ten keine Zu­wen­dun­gen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.

§ 4

1. Mit­glied kann werden, wer be­ruf­lich an deutschen oder aus­län­di­schen Hoch­schu­len in der Ger­ma­nis­tik oder einem be­nach­bar­ten Fach tätig ist und ein ab­ge­schlos­se­nes Hoch­schul­stu­di­um nach­wei­sen kann. Ebenso können Germanist*innen, die an For­schungs­stät­ten und in freien Berufen tätig sind, Mit­glied werden, wenn sie ein ab­ge­schlos­se­nes Hoch­schul­stu­di­um nach­wei­sen können. Weiter können Stu­die­ren­de, die Ger­ma­nis­tik oder einen ihrer Teil­be­rei­che im Haupt­fach stu­die­ren, Mit­glied werden.

2. Über be­grün­de­te Aus­nah­me­fäl­le ent­schei­det der Vor­stand.

3. Die Mit­glied­schaft wird auf Antrag er­wor­ben. Das Stimm­recht beginnt vier Wochen nach Erwerb der Mit­glied­schaft.

4. Die Kün­di­gung der Mit­glied­schaft muss jeweils bis zum 30.09. eines Jahres er­fol­gen, um im fol­gen­den Jahr wirksam zu werden. Beendet wird sie au­ßer­dem im Ster­be­fall und durch Aus­schluss aus wich­ti­gem Grund, über den der Vor­stand zu be­schlie­ßen hat, ins­be­son­de­re
a) grobe Ver­stö­ße gegen die Satzung oder In­ter­es­sen der Gesellschaft sowie gegen Be­schlüs­se ihrer Organe,
b) un­eh­ren­haf­tes Ver­hal­ten in­ner­halb oder au­ßer­halb der Gesellschaft oder
c) Zah­lungs­ver­zug mit dem Mit­glieds­bei­trag nach zwei­ma­li­ger er­folg­lo­ser Mahnung.

§ 5

Organe der Gesellschaft sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand.

§ 6

1. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen finden in der Regel alle drei Jahre statt. Sie nehmen den Bericht des Vor­stan­des ent­ge­gen und be­schlie­ßen über die Ent­las­tung. Auf Antrag des Vor­stan­des oder von einem Fünftel der Mit­glie­der ist eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen.

2. Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist un­ab­hän­gig von der Zahl der an­we­sen­den Mit­glie­der be­schluss­fä­hig, die au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn sie von min­des­tens zwei Fünftel der Mit­glie­der besucht ist.

3. Zu Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist mit einer Frist von vier Wochen ein­zu­la­den. Die Ta­ges­ord­nung ist der Ein­la­dung bei­zu­fü­gen.

4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen finden öf­fent­lich statt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat das Recht, die Öf­fent­lich­keit von einigen Ta­ges­ord­nungs­punk­ten mit ein­fa­cher Mehr­heit aus­zu­schlie­ßen.

5. Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind ins­be­son­de­re die Wahl der Vor­stands­mit­glie­der sowie der in die Mit­glie­der­ver­tre­tung des Ge­samt­ver­ban­des zu ent­sen­den­den Per­so­nen; ferner Be­schlüs­se zu treffen, für die nach der Satzung des Ge­samt­ver­ban­des ein Be­schluss der Mit­glie­der­ver­tre­tung der beiden Teil­ver­bän­de er­for­der­lich ist.

§ 7

1. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder durch Brief­wahl in der Regel auf drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schrift­lich und geheim. Zeit und Ort der Wahl sind min­des­tens vier Wochen vorher mit­zu­tei­len. Wahl­vor­schlä­ge können von den Mit­glie­dern bis 14 Tage vor der Wahl beim Vor­sit­zen­den ein­ge­reicht werden. Der Vor­stand kann sie er­gän­zen. Die beim Vor­stand ein­ge­gan­ge­nen Wahl­vor­schlä­ge sind vor jedem Wahl­gang be­kannt­zu­ge­ben. Die an­we­sen­den Mit­glie­der haben Ge­le­gen­heit, Kandidat*innen zu be­nen­nen. Vor jeder Wahl ist die Wahl­be­rech­ti­gung der an­we­sen­den Mit­glie­der fest­zu­stel­len. Die Wahl wird von einem Aus­schuss ge­lei­tet, der aus drei Per­so­nen besteht und von der Ver­samm­lung ein­ge­setzt wird.

2. Der Vor­stand besteht aus der*dem Vor­sit­zen­den, ihrer*ihrem bzw. seiner*seinem Stellvertreter*in und sieben Beisitzer*innen. Die*Der Vor­sit­zen­de und ihre*ihr bzw. seine*sein Stellvertreter*in müssen Hochschullehrer*innen mit un­be­fris­te­ter Stelle sein. Zwei Beisitzer*innen müssen Hochschullehrer*innen auf Zeit/Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sein. Ein*e Beisitzer*in kann der Gruppe der Stu­die­ren­den an­ge­hö­ren, die übrigen Beisitzer*innen müssen haupt­be­ruf­lich in der Hochschulgermanistik tätig sein.

3. In der Zu­sam­men­set­zung des Vor­stan­des ist auf die Un­ter­schie­de der Teil­fä­cher der Ger­ma­nis­tik Rück­sicht zu nehmen.

4. Der Vor­stand wählt aus seiner Mitte die*den Kassenwart*in und eine*n Schriftführer*in.

5. Die*Der Vor­sit­zen­de oder im Ver­hin­de­rungs­fal­le ihr*e bzw. sein*e Stellvertreter*in führt die Ge­schäf­te im Ein­ver­neh­men mit den Mit­glie­dern des Vor­stan­des.

§ 8

1. Der Vor­stand tritt min­des­tens einmal im Jahr zu einer Sitzung zu­sam­men. Die*Der Vor­sit­zen­de er­stat­tet Bericht über Ver­an­stal­tun­gen, Mit­glie­der­stand und Ge­schäfts­füh­rung.

2. Der Vor­stand ent­sen­det seine*n Vorsitzende*n und drei weitere Vor­stands­mit­glie­der in den ge­mein­sa­men Vor­stand des Deutschen Germanistenverbandes.

3. Der Vor­stand kann von sich aus oder auf Vor­schlag der Mit­glie­der­ver­samm­lung zeit­lich be­grenz­te Kom­mis­sio­nen oder Ar­beits­aus­schüs­se ein­set­zen.

§ 9

Über den kor­po­ra­ti­ven Bei­tritt der Gesellschaft zu über­ge­ord­ne­ten Ver­bän­den ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit.

§ 10

Der Mit­glieds­bei­trag wird vom Vor­stand im Ein­ver­neh­men mit dem ge­mein­sa­men Vor­stand des Ge­samt­ver­ban­des fest­ge­setzt. Ein solcher Be­schluss bedarf der nach­träg­li­chen Be­stä­ti­gung durch die nächste Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 11

1. Die Auf­lö­sung der Gesellschaft und/oder des Ge­samt­ver­ban­des kann nur von der or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit be­schlos­sen werden. Der Antrag auf Auf­lö­sung muss mit der Ein­la­dung be­kannt­ge­ge­ben werden.

2. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Gesellschaft oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Ver­mö­gen der Gesellschaft an das Deut­sche Li­te­ra­tur­ar­chiv Marbach (DLA), das es aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar für ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke zu ver­wen­den hat.

3. Die Mit­glie­der haben bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Gesellschaft auf deren Ver­mö­gen keinen An­spruch.

§ 12

Die Satzung der Gesellschaft kann nur ge­än­dert werden, wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung der Än­de­rung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit zu­stimmt. Än­de­rungs­vor­schlä­ge sind sechs Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich mit­zu­tei­len.

§ 13

Die Satzung tritt mit der Be­schluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in Stutt­gart am 12. April 1972 in Kraft. Sie wurde zuletzt am 23. Sep­tem­ber 2019 ge­än­dert.